Hier finden Sie künftig die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Taveor Systems.
von Oday Almustafa, handelnd unter der Geschäftsbezeichnung „Taveor Systems“
Inhaber: Oday Almustafa
Anschrift: Ringstraße 141, 04209 Leipzig, Deutschland
E-Mail: info@taveor.de
Telefon: +49 341 98989011
– nachfolgend „Taveor Systems“ oder „Anbieter“ –
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Angebote, Leistungen und sonstigen Geschäftsbeziehungen zwischen Taveor Systems und ihren Kunden.
(2) Das Angebot von Taveor Systems richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden nicht geschlossen.
(3) Diese AGB gelten insbesondere für Dienstleistungen, projektbezogene Leistungen sowie laufende Service-, Support- und Betreuungspauschalen.
(4) Die AGB werden Vertragsbestandteil, wenn Taveor Systems den Kunden vor oder bei Vertragsschluss auf ihre Geltung hinweist und dem Kunden die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Dies kann insbesondere durch Übersendung per E-Mail, Verweis im Angebot oder Bereitstellung auf der Website erfolgen.
(5) Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, Taveor Systems hat deren Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt.
(6) Individuelle Vereinbarungen, insbesondere in Angeboten, Auftragsbestätigungen, Leistungsbeschreibungen oder Service Level Agreements (SLA), gehen diesen AGB vor.
(1) Taveor Systems erbringt IT-Dienstleistungen und IT-Serviceleistungen, insbesondere in den Bereichen:
Das Leistungsangebot umfasst darüber hinaus vergleichbare KI-, Netzwerk-, Sicherheits-, Cloud- und Infrastrukturtechnologien.
(2) Die vorstehende Aufzählung ist nicht abschließend. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus der jeweiligen individuellen Vereinbarung.
(3) Soweit nicht ausdrücklich in Textform etwas anderes vereinbart ist, erbringt Taveor Systems Leistungen als Dienstleistungen. Ein werkvertraglicher Erfolg wird nur geschuldet, wenn dieser ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.
(4) Taveor Systems schuldet keinen bestimmten wirtschaftlichen, technischen, regulatorischen oder sonstigen Erfolg, sofern ein solcher nicht ausdrücklich im Einzelfall vereinbart wurde. Ein bestimmter Projekterfolg, eine bestimmte technische Wirkung, eine Zertifizierung, das Bestehen eines Audits oder die Anerkennung durch Behörden, Zertifizierungsstellen oder sonstige Dritte wird ebenfalls nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.
(5) Technische Ergebnisse hängen insbesondere von den vereinbarten Leistungen, der bestehenden IT- und KI-Infrastruktur, den Mitwirkungshandlungen des Kunden sowie den jeweiligen technischen, organisatorischen und regulatorischen Rahmenbedingungen ab.
(6) Taveor Systems weist darauf hin, dass IT- und KI-Sicherheit keinen absoluten Schutz vor Angriffen, Sicherheitsvorfällen, Datenverlusten, fehlerhaften oder unerwünschten KI-Ausgaben oder Systemausfällen gewährleisten kann. Taveor Systems schuldet nur die fachgerechte Erbringung der vereinbarten Leistungen, nicht jedoch einen vollständigen oder dauerhaften Ausschluss von Sicherheits- und Betriebsrisiken.
(7) Soweit Leistungen unter Berücksichtigung regulatorischer Anforderungen, Normen oder anerkannter Rahmenwerke erbracht werden, insbesondere des EU AI Act, der ISO/IEC 42001, des NIST AI Risk Management Framework, der OWASP-Empfehlungen oder der NIS2-Anforderungen, dienen diese als fachliche Orientierung für die vereinbarte technische und organisatorische Leistungserbringung.
(8) Sofern nicht ausdrücklich in Textform vereinbart, schuldet Taveor Systems weder eine Rechtsberatung noch die vollständige rechtliche oder regulatorische Konformität des Kunden, die Erteilung einer Zertifizierung, das Bestehen eines Audits oder die Anerkennung durch Behörden, Zertifizierungsstellen oder sonstige Dritte.
(9) Angaben zu Reaktionszeiten, Supportzeiten, Verfügbarkeiten, Stundenkontingenten oder Eskalationsstufen gelten nur, soweit diese ausdrücklich in Textform vereinbart wurden, insbesondere in einem separaten SLA.
(1) Angebote von Taveor Systems sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
(2) Ein Vertrag kommt insbesondere zustande durch:
(3) Die Textform, insbesondere per E-Mail, ist für Vertragsschluss, Auftragsbestätigungen, Änderungen und Erklärungen ausreichend, sofern nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.
(1) Taveor Systems erbringt die vereinbarten Leistungen fachgerecht nach den anerkannten Regeln der Technik.
(2) Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Leistungserbringung remote.
(3) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, Ticket, Abruf, Serviceauftrag oder SLA. Die laufende Abstimmung mit dem Kunden dient der Konkretisierung des bereits vereinbarten Leistungsumfangs. Eine kostenpflichtige Erweiterung des Leistungsumfangs erfolgt nur nach entsprechender Beauftragung oder Freigabe durch den Kunden in Textform.
(4) Taveor Systems ist berechtigt, die Leistungserbringung zu unterbrechen oder zu verschieben, soweit dies aus technischen, organisatorischen oder sicherheitsrelevanten Gründen erforderlich und dem Kunden zumutbar ist.
(5) Taveor Systems ist berechtigt, zur Leistungserbringung qualifizierte Subunternehmer, freie Mitarbeiter oder sonstige Erfüllungsgehilfen einzusetzen. Taveor Systems bleibt gegenüber dem Kunden für die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen verantwortlich.
(6) Soweit der Einsatz von Subunternehmern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen datenschutzrechtlich relevant ist, erfolgt dieser nach Maßgabe der gesetzlichen Anforderungen und einer gegebenenfalls geschlossenen Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.
(1) Projektleistungen umfassen insbesondere Beratungs-, Migrations-, Implementierungs-, Optimierungs- und Dokumentationsleistungen.
(2) Eine förmliche Abnahme sowie ein werkvertraglicher Erfolg werden nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.
(3) Wünscht der Kunde nach Vertragsschluss Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs, gelten diese als Change Request. Taveor Systems wird den hierdurch entstehenden Mehraufwand mitteilen. Die Umsetzung erfolgt erst nach Abstimmung der zusätzlichen Vergütung und etwaiger Terminänderungen.
(4) Taveor Systems ist berechtigt, bereits begonnene Arbeiten bis zur Entscheidung über den Change Request zu unterbrechen, soweit eine Fortsetzung ohne vorherige Klärung technisch, organisatorisch oder wirtschaftlich nicht sinnvoll ist.
(5) Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs können zu Anpassungen von Zeitplanung, Vergütung und technischen Rahmenbedingungen führen.
(1) Laufende Leistungen werden auf Basis individueller Vereinbarungen oder SLAs erbracht.
(2) Soweit ein monatliches Stundenkontingent vereinbart ist, gilt dieses ausschließlich für den jeweiligen Abrechnungszeitraum. Nicht verbrauchte Stunden verfallen am Ende dieses Zeitraums und sind weder auszahlbar noch auf nachfolgende Zeiträume übertragbar, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde oder Taveor Systems die Nichtinanspruchnahme zu vertreten hat.
(3) Leistungen außerhalb des vereinbarten Umfangs werden gesondert nach Aufwand vergütet, wenn der Kunde diese beauftragt oder vor ihrer Durchführung freigegeben hat.
(4) Dies gilt insbesondere für Notfalleinsätze, Arbeiten außerhalb vereinbarter Servicezeiten, Herstellerfälle, Lizenzthemen oder Fremdsystemanalysen.
(5) Ist der Kunde nicht rechtzeitig erreichbar und sind Maßnahmen zur Abwehr eines unmittelbar drohenden erheblichen Schadens objektiv erforderlich, darf Taveor Systems die hierfür notwendigen Maßnahmen im angemessenen Umfang durchführen, sofern Taveor Systems nach den Umständen davon ausgehen darf, dass die Maßnahmen dem Interesse und dem mutmaßlichen Willen des Kunden entsprechen. Die Leistungen werden nach Aufwand berechnet. Taveor Systems wird den Kunden unverzüglich informieren.
(1) Der Kunde stellt Taveor Systems alle zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Ansprechpartner, Freigaben, Zugangsdaten, Remote-Zugänge und sonstigen Voraussetzungen rechtzeitig zur Verfügung.
(2) Der Kunde benennt mindestens einen fachlich geeigneten Ansprechpartner, der Entscheidungen zeitnah treffen oder veranlassen kann.
(3) Der Kunde ist für die ordnungsgemäße Sicherung seiner Daten, Systeme und Konfigurationen selbst verantwortlich, soweit Datensicherung nicht ausdrücklich als Leistung von Taveor Systems vereinbart wurde.
(4) Der Kunde ist verpflichtet, vor Beginn technischer Änderungen, Migrationen, Updates oder Konfigurationsanpassungen eine aktuelle und funktionsfähige Datensicherung zu erstellen, sofern die Datensicherung nicht ausdrücklich als Leistung von Taveor Systems vereinbart wurde.
(5) Taveor Systems ist berechtigt, sich vor Beginn solcher Arbeiten vom Vorhandensein einer aktuellen und funktionsfähigen Datensicherung oder einer geeigneten Wiederherstellungsmöglichkeit zu überzeugen. Bis zur entsprechenden Bestätigung oder Herstellung darf Taveor Systems die Arbeiten zurückstellen.
(6) Der Kunde hat Beanstandungen, Störungen und Fehlermeldungen unverzüglich in nachvollziehbarer Form mitzuteilen und Taveor Systems bei deren Analyse und Eingrenzung angemessen zu unterstützen.
(7) Nachweisbarer Mehraufwand, der durch fehlende, verspätete oder unvollständige Mitwirkung des Kunden entsteht und von Taveor Systems nicht zu vertreten ist, kann nach vorheriger Information des Kunden nach Aufwand berechnet werden. Soweit eine vorherige Information aufgrund besonderer Dringlichkeit nicht möglich ist, wird Taveor Systems den Kunden unverzüglich nachträglich informieren.
(8) Bei Leistungen im Zusammenhang mit KI-Systemen stellt der Kunde Taveor Systems alle für die Bewertung und Absicherung erforderlichen Informationen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung. Hierzu gehören insbesondere der vorgesehene Verwendungszweck, eingesetzte Modelle und Dienste, Datenarten, Schnittstellen, Benutzergruppen, Berechtigungen sowie bestehende technische und organisatorische Maßnahmen.
(9) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Kunde für die Rechtmäßigkeit des Einsatzes seiner KI-Systeme, die fachliche Prüfung und Freigabe von KI-Ausgaben, die erforderliche menschliche Aufsicht sowie die daraus abgeleiteten betrieblichen oder geschäftlichen Entscheidungen verantwortlich.
(1) Taveor Systems ist berechtigt, im erforderlichen Umfang zur Leistungserbringung auf Kundensysteme sowie auf vom Kunden benannte Systeme oder Dienste Dritter zuzugreifen.
(2) Der Kunde stellt sicher, dass der Zugriff auf die Kundensysteme sowie die hierfür erforderliche Bereitstellung von Zugängen und Berechtigungen rechtmäßig erfolgt.
(3) Der Kunde stellt insbesondere sicher, dass sämtliche erforderlichen Einwilligungen, Berechtigungen, Lizenzen und sonstigen rechtlichen Voraussetzungen für Zugriffe auf Systeme, Dienste oder Infrastrukturen Dritter vorliegen.
(4) Taveor Systems wird Zugriffe ausschließlich im Rahmen der vertraglich vereinbarten Leistungen nutzen.
(5) Der Kunde ist verpflichtet, Zugangsdaten sicher zu übermitteln und nach Abschluss der Leistungserbringung, soweit erforderlich, zu ändern oder zu deaktivieren. Taveor Systems ist nicht verpflichtet, vom Kunden bereitgestellte Zugangsdaten dauerhaft aufzubewahren.
(6) Eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag des Kunden erfolgt nur auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO.
(1) Die Vergütung richtet sich nach der jeweiligen individuellen Vereinbarung.
(2) Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Abrechnung:
(3) Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Abrechnung nach Aufwand in Einheiten von 15 Minuten je zusammenhängendem Arbeitseinsatz. Angefangene Zeiteinheiten werden auf die jeweils nächste vollständige 15-Minuten-Einheit aufgerundet. Die erbrachten Zeiten werden nachvollziehbar dokumentiert.
(4) Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt.
(5) Reisezeiten, Reisekosten, Spesen, Fremdleistungen und sonstige Auslagen werden gesondert vergütet, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(1) Rechnungen können nach Aufwand, nach Leistungsfortschritt, monatlich oder nach Abschluss einzelner Leistungen gestellt werden.
(2) Taveor Systems ist berechtigt, Rechnungen elektronisch, insbesondere in einem gesetzlich zulässigen strukturierten E-Rechnungsformat, an die zuletzt vom Kunden mitgeteilte elektronische Empfangsadresse zu übermitteln. Der Kunde ist verpflichtet, diese Empfangsadresse aktuell zu halten und den ordnungsgemäßen Empfang sicherzustellen.
(3) Für den Zugang elektronischer Rechnungen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
(4) Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(5) Im Verzugsfall ist Taveor Systems berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen geltend zu machen.
(6) Gerät der Kunde mit fälligen Zahlungen in Verzug, ist Taveor Systems nach vorheriger Mahnung und Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, weitere Leistungen bis zum Ausgleich der offenen Forderungen auszusetzen. Dies gilt nicht, soweit die Aussetzung im Einzelfall außer Verhältnis zur offenen Forderung steht oder unmittelbar erforderliche Maßnahmen zur Abwehr erheblicher Gefahren betroffen sind.
(7) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Diese Beschränkung gilt nicht für Gegenforderungen, die aus demselben Vertragsverhältnis stammen.
(1) Laufende Verträge, insbesondere Service- oder Supportvereinbarungen, laufen für die individuell vereinbarte Laufzeit.
(2) Ist für eine laufende Service- oder Supportvereinbarung keine besondere Laufzeit oder Kündigungsfrist vereinbart, kann sie mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden.
(3) Für projektbezogene Leistungen gelten vorrangig die im jeweiligen Angebot oder Vertrag vereinbarten Laufzeit- und Beendigungsregelungen.
(4) Bis zum Wirksamwerden der Kündigung bereits erbrachte oder begonnene Leistungen werden nach Aufwand oder nach der vereinbarten Vergütungsregelung abgerechnet. Nicht mehr stornierbare Fremdleistungen und Auslagen sind vom Kunden zu erstatten, soweit sie vertragsgemäß veranlasst wurden.
(5) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(6) Kündigungen bedürfen mindestens der Textform.
(1) Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich in Textform als verbindlich vereinbart wurden.
(2) Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt, behördlicher Maßnahmen, fehlender Mitwirkung des Kunden oder sonstiger externer Einflüsse verlängern vereinbarte Fristen angemessen, soweit Taveor Systems diese Umstände nicht zu vertreten hat.
(3) Zu solchen Ereignissen gehören insbesondere Naturereignisse, Strom- oder Internetausfälle, trotz angemessener Schutzmaßnahmen nicht vermeidbare Cyberangriffe oder Ransomware-Vorfälle, globale Lieferengpässe, Ausfälle von Cloud-Diensten sowie Störungen bei Herstellern, Providern oder sonstigen Drittanbietern, sofern diese Ereignisse außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs von Taveor Systems liegen.
(4) Mehraufwand, der durch vom Kunden zu vertretende Umstände, fehlende Mitwirkung, unzutreffende Angaben oder vom Kunden veranlasste Änderungen entsteht, kann nach vorheriger Information des Kunden gesondert berechnet werden.
(5) Mehraufwand aufgrund von Störungen bei Herstellern, Providern oder sonstigen Drittanbietern wird nur berechnet, soweit der Kunde die entsprechenden Analyse-, Wiederherstellungs- oder Anpassungsleistungen beauftragt oder freigegeben hat.
(1) Soweit Leistungen von Taveor Systems Produkte, Software, Hardware, Cloud-Dienste oder Supportleistungen Dritter betreffen, gelten ergänzend diejenigen Hersteller-, Lizenz- und Drittbedingungen, die unmittelbar zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Drittanbieter gelten oder dem Kunden vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt und wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen wurden.
(2) Taveor Systems haftet nicht für Störungen, Einschränkungen oder Ausfälle, die ausschließlich aus dem Verantwortungsbereich des jeweiligen Herstellers, Lizenzgebers, Providers oder Drittanbieters stammen, soweit Taveor Systems diese Umstände nicht selbst zu vertreten hat.
(3) Taveor Systems schuldet keine dauerhafte Kompatibilität mit zukünftigen Updates, Releases, Lizenzmodellen, Produktänderungen, Schnittstellenänderungen oder sonstigen Änderungen von Herstellern oder Drittanbietern, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
(4) Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, die erforderlichen Lizenzen, Nutzungsrechte, Wartungsverträge und Herstellerzugänge bereitzustellen, soweit diese nicht ausdrücklich Bestandteil der Leistung von Taveor Systems sind.
(5) Soweit die Leistungen KI-Modelle, KI-Plattformen, Cloud-Dienste, Schnittstellen oder sonstige Dienste Dritter betreffen, übernimmt Taveor Systems keine Gewähr für deren dauerhafte Verfügbarkeit, Fehlerfreiheit, Ausgabegenauigkeit, Modellverhalten, Datenverarbeitung oder zukünftige Kompatibilität, soweit Taveor Systems diese Umstände nicht zu vertreten hat.
(6) Änderungen an Modellen, Schnittstellen, Sicherheitsmechanismen, Lizenzbedingungen, Nutzungsbedingungen oder Datenverarbeitungspraktiken der jeweiligen Anbieter liegen außerhalb des Einflussbereichs von Taveor Systems. Hieraus erforderliche Anpassungsleistungen sind gesondert zu vergüten, sofern sie nicht ausdrücklich vom vereinbarten Leistungsumfang umfasst sind und vom Kunden beauftragt oder freigegeben wurden.
(1) Beide Parteien verpflichten sich, alle im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis bekannt gewordenen vertraulichen Informationen vertraulich zu behandeln. Dies gilt insbesondere für Zugangsdaten, Sicherheitskonzepte, Konfigurationen, Dokumentationen, Geschäftsgeheimnisse sowie technische und organisatorische Informationen.
(2) Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die allgemein bekannt sind, der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren, von einem berechtigten Dritten rechtmäßig erlangt wurden, unabhängig entwickelt wurden oder aufgrund gesetzlicher, behördlicher oder gerichtlicher Verpflichtungen offengelegt werden müssen.
(3) Die Parteien dürfen vertrauliche Informationen ihren Mitarbeitern, freien Mitarbeitern, Beratern, Subunternehmern und sonstigen Erfüllungsgehilfen zugänglich machen, soweit dies für die Durchführung des Vertrags erforderlich ist. Die betreffenden Personen sind in angemessener Weise zur Vertraulichkeit zu verpflichten.
(4) Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
(1) Soweit Taveor Systems dem Kunden im Rahmen der Leistungserbringung Dokumentationen, Konzepte, Konfigurationen, Skripte, Diagramme oder sonstige Arbeitsergebnisse überlässt, erhält der Kunde nach vollständiger Zahlung der auf das jeweilige Arbeitsergebnis entfallenden Vergütung ein einfaches Nutzungsrecht für eigene betriebliche Zwecke.
(2) Der Kunde darf die Arbeitsergebnisse auch verbundenen Unternehmen, eigenen Mitarbeitern oder von ihm beauftragten IT-Dienstleistern zugänglich machen, soweit dies für Betrieb, Wartung, Prüfung oder Weiterentwicklung seiner Systeme erforderlich ist und die betreffenden Personen oder Unternehmen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
(3) Bis zur vollständigen Zahlung der auf das jeweilige Arbeitsergebnis entfallenden Vergütung verbleiben die Nutzungsrechte an diesem Arbeitsergebnis bei Taveor Systems. Soweit eine Nutzung vor vollständiger Zahlung gestattet wird, erfolgt diese vorläufig. Ein Widerruf ist erst zulässig, wenn sich der Kunde mit der betreffenden Zahlung in Verzug befindet und eine zuvor gesetzte angemessene Zahlungsfrist erfolglos abgelaufen ist.
(4) Eine darüber hinausgehende Weitergabe an Dritte oder Nutzung außerhalb des vertraglich vorausgesetzten Zwecks bedarf der vorherigen Zustimmung von Taveor Systems, soweit nicht zwingendes Recht entgegensteht.
(5) Vorbestehendes Know-how, Methoden, Templates, Tools, Skripte, Erfahrungswissen und allgemeine Konzepte verbleiben bei Taveor Systems.
(6) Rechte an Drittsoftware, Open-Source-Komponenten oder Herstellerdokumentationen richten sich ausschließlich nach den jeweiligen Lizenz- und Nutzungsbedingungen der Rechteinhaber.
(1) Taveor Systems haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung von Taveor Systems auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
(3) Im Übrigen ist die Haftung von Taveor Systems bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(4) Die Haftung für Datenverlust ist auf den typischen Wiederherstellungsaufwand begrenzt, der bei regelmäßiger, ordnungsgemäßer und dem Risiko angemessener Datensicherung durch den Kunden entstanden wäre, sofern die Datensicherung nicht ausdrücklich als Leistung von Taveor Systems vereinbart wurde.
(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, freien Mitarbeiter, Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen von Taveor Systems.
(6) Eine Änderung der gesetzlichen Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
(1) Taveor Systems verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden, seiner Ansprechpartner und sonstiger beteiligter Personen nach Maßgabe der gesetzlichen Datenschutzvorschriften, insbesondere soweit die Verarbeitung zur Anbahnung, Durchführung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist.
(2) Soweit Taveor Systems personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, erfolgt dies ausschließlich auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO.
(3) Der Kunde bleibt für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten in seinen Systemen sowie für die Erfüllung eigener datenschutzrechtlicher Pflichten verantwortlich, soweit Taveor Systems nicht ausdrücklich eine abweichende Leistung übernimmt.
(4) Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten ergeben sich aus der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung auf der Website von Taveor Systems.
(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Erfüllungsort für sämtliche Leistungen aus dem Vertragsverhältnis der Geschäftssitz von Taveor Systems.
(3) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Geschäftssitz von Taveor Systems.
(4) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen mindestens der Textform. Gesetzliche Formvorschriften sowie der Vorrang individueller Vereinbarungen bleiben unberührt.
(5) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen können zusätzlich in englischer Übersetzung bereitgestellt werden. Die englische Fassung dient ausschließlich der Information und dem besseren Verständnis. Bei Abweichungen, Unklarheiten oder Widersprüchen zwischen der deutschen und der englischen Fassung ist ausschließlich die deutsche Fassung maßgeblich.
(6) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
Gültig ab: 01.06.2026